Bauen allgemein
Direktlink zum Textabschnitt Bauland, Beratung/finanzielle Unterstützung Haussanierung oder Informationen zum Brandschutz.
Grundsätzlich muss davon ausgegangen werden, dass praktisch jede bauliche Veränderung einer Bewilligung bedarf, vor allem ausserhalb der Bauzone. So beispielsweise bereits die Versiegelung einer Grünfläche in der Landwirtschaftszone…
Die wenigen Ausnahmen von der Baubewilligungspflicht sind in Art. 6 des kantonalen Bewilligungsdekrets (BewD) aufgeführt. Diese Bewilligungsfreiheit wird mit Art. 7 BewD aber gleich wieder bedeutend eingeschränkt, so dass diese Ausnahmen in der Landwirtschaftszone praktisch nie Anwendung finden. Demnach werden nämlich grundsätzlich bewilligungsfreie Vorhaben wieder bewilligungspflichtig, wenn sie beispielsweise:
- ausserhalb der Bauzone liegen (etwa in der Landwirtschaftszone) und die Nutzungsordnung beeinflussen könnten,
- den Gewässerraum, den Wald, ein Naturschutz- oder Ortsbildschutzgebiet, ein Naturschutzobjekt, ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betreffen, oder
- wenn eigentlich bewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie an schützens- oder erhaltenswerten Baudenkmälern montiert werden sollen.
Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen (Neu-, Umbau oder Zweckänderung) ist zu prüfen, ob es sich um ein zonenkonformes Bauvorhaben handelt oder ob für dieses eine Ausnahmebewilligung nach den Vorschriften des Raumplanungsgesetzes erteilt werden kann. Die Merkblätter zu den einzelnen Themenbereichen geben Aufschluss über die Möglichkeiten und Grenzen für das Bauen ausserhalb der Bauzonen. Am 1. Oktober 2020 haben wir auf unserer Startseite unter „Aktuelle Informationen“ Info-Filme zum Bauen ausserhalb der Bauzonen aufgeschaltet.
Die strikte Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet ist seit 1969 als zentrales Prinzip der Raumplanung in der Bundesverfassung und in dem per 1972 in Kraft getretenen Bundesgesetz über den Gewässerschutz erstmals auf Gesetzesstufe verankert. Ein Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) trat 1980 in Kraft, nachdem es 1976 vom Volk noch abgelehnt wurde. Die „haushälterische Nutzung des Bodens“ war darin schon immer als Ziel festgehalten, seit 2014 ist aber auch die Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet in Art. 1 Abs. 1 als Hauptaufgabe explizit festgeschrieben. Dies nach der Volksabstimmung vom 3. März 2013 mit 62,9 % Ja-Stimmen für die RPG-Revision.
Verschärfend kommt nun hinzu, dass es gemäss einem Bundesgerichtsurteil vom Frühling 2021 für illegale Bauten in der Landwirtschaftszone keine Verjährungsfrist gibt. „Einmal illegal – immer illegal“ oder „Wer ohne Bewilligung baut, riskiert viel“, wie EspaceSuisse, der Verband für Raumplanung in einem Bericht vom Dezember 2021 (pdf) klarstellte.
Wer nicht sicher ist, ob sein Bauvorhaben einer Bewilligung bedarf, soll sich frühzeitig mit der Gemeindeverwaltung in Verbindung setzen.
So können Sie sicher sein, nicht allenfalls ungewollt illegal zu handeln. Sie ersparen damit sich und der Gemeinde unter Umständen viele unangenehme Umtriebe. Besten Dank!
Als Bauverwaltung ist die externe Beutler Bauplanung GmbH eingesetzt. Bitte vereinbaren Sie bei Bedarf für eine Besprechung vorgängig einen Termin mit der Gemeindeverwaltung unter 033 453 22 33.
Seit dem 1.03.2022 dürfen Baugesuche nur noch elektronisch via eBau erfasst werden. Aufgrund der nachhinkenden Gesetzesrevision muss aber die Unterschrift weiterhin im Original vorliegen. Deshalb sind nach erfolgreicher Erfassung trotzdem alle Unterlagen in ausgedruckter Form bei der Gemeinde einzureichen. Aber immerhin nur noch 2-fach.
Orts- und Raumplanung, Bauland
Die Raumplanung auf Stufe Gemeinde wird Ortsplanung genannt. Bei der Raumplanung gilt es, die verschiedenen Interessen von Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft aufeinander abzustimmen.
Bei einer Revision der Ortsplanung werden vorgängig Strategien, Ideen und Vorstellungen für die zukünftige Gemeindeentwicklung zusammengefasst. Im Anschluss wird unter anderem festgelegt, was, wo und wie hoch gebaut werden darf – stets unter Berücksichtigung der Vorgaben von Bund, Kanton und Regionen. Das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) begleitet diesen Prozess, informiert die Gemeinden über die ihnen zustehenden Entwicklungsmöglichkeiten hinsichtlich Wohn- & Gewerbezonen (Einzonung von Bauland) und genehmigt schlussendlich die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Grundlagen.
In der Gemeinde Unterlangenegg konnte die letzte Totalrevision der Ortsplanung im Jahr 2009 abgeschlossen werden (Genehmigung AGR am 25.09.2009). Daraus resultieren die Unterlagen
- Baureglement 2009 – 2022
- Zonenplan 2009, überholt
Beides zusammen wird „baurechtliche Grundordnung“ genannt. Da die Raumplanung allerdings nie stillsteht, gab es seither diverse Revisionen. Eine umfangreichere Teilrevision des Baureglements konnte 2022 abgeschlossen werden. Das neue
- Baureglement ist seit 1.01.2023 gültig
Beim Zonenplan ist es noch etwas dynamischer. Nur selten werden Exemplare auf Papierform herausgegeben, der Plan wird aber trotzdem ständig überarbeitet. Die jeweils
- aktuelle Version des Zonenplans
lässt sich am besten in RegioGIS aufrufen, Register „Geokatalog“ – „Kommunal“ – „Nutzungsplanung“ und dann Kästchen „Grundnutzung“ anwählen.
Der Zonenplan gibt jedoch nicht über alle Einschränkungen Auskunft. Dafür gibt’s den ebenfalls digitalen „Kataster der Öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen„, der im kantonalen Geoportal aufgerufen werden. Die Aufschaltung von Unterlangenegg erfolgte am 19.04.2018. Hier der direkte Link zur Karte von Unterlangenegg.
Neues Bauland kann nur bei einer Totalrevision geschaffen werden. Dies erfolgte zuletzt 2009. Durch die rege Bautätigkeit ist das damals eingezonte Bauland aufgebraucht. Die Planbeständigkeit beträgt rund 8 – 10 Jahre. Das heisst, dass die nächste Totalrevision in Angriff genommen werden könnte. Aufgrund des strenger gewordenen Raumplanungsgesetzes wird aber den peripher (abseits der Zentren) gelegenen Gemeinden wie Unterlangenegg praktisch kein neues Bauland mehr zugestanden. Deshalb hat der Gemeinderat entschieden, bis auf Weiteres auf die kosten- und zeitintensive Planungsarbeit zu verzichten.
Beratung und finanzanzielle Unterstützung für Liegenschaftseigentümer
Gut zu wissen: Fürs Bauen, Renovieren, Sanieren und Modernisieren von Eigenheimen gibt es zahlreiche Möglichkeiten zum Erlangen von Subventionen und öffentlichen Förderbeiträgen. Hier nur einige der Angebote:
- energie-experten.ch, Infos der Energie-Experten für Mieter, Hauseigentümer & Unternehmen
- energiefranken.ch, Förderprogramme im Energiebereich von Kantonen, Städten & Gemeinden
- Wirtschafts-, Energie- & Umweltdirektion Kanton Bern, Energie-Förderprogramme des Kantons
Gerne hilft Ihnen auch die regionale Energieberatungsstelle Thun weiter:
www.regionale-energieberatung.ch.
Telefonische Auskünfte, Onlinebesprechungen und Beratungsgespräche bei ihnen vor Ort sind bis zu einer Dauer von 1 Stunde kostenlos.
Bitte beachten Sie, dass die meisten Bauvorhaben vorgängig einer Bewilligung bedürfen.
Gebühren bei Ausbau der sanitären Installationen
Der Ausbau von sanitären Anlagen im Gebäudeinnern löst nebst der Baubewilligungspflicht zusätzliche Anschlussgebühren an Wasser- und Abwasserleitungen inkl. Folgekosten aus. Damit Sie die daraus entstehenden, finanziellen Belastungen vorprüfen können, haben wir für Sie im Textabschnitt „Finanzielle Belastungen in Unterlangenegg“ im Untermenü „Steuern und Gebühren“ diverse Informationen zusammengestellt.
Brandschutz
Auf der Informationsplattform „Heureka“ der Gebäudeversicherung Bern ist der Brandschutz für überschaubare Bauvorhaben einfach erklärt. Wenn Sie die Eckdaten Ihres Projekts eingeben, erhalten Sie umgehend die relevanten Anforderungen für Ihr Bauvorhaben.